Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 98Artikel 98
Text
TITEL VII (ex-Titel VI)TITEL römisch sieben (ex-Titel römisch sechs)
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
KAPITEL 1
DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK
ARTIKEL 98 (ex-Artikel 102a)
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091802
alte Dokumentnummer
N5199958789L