Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 115Artikel 115
Text
ARTIKEL 115 (ex-Artikel 109d)
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4,
Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121,
Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091819
Alte Dokumentnummer
N5199958806L