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Art. 133 AEUV

Fassungen
01.05.1999 bis 31.01.2003 — BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 133 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 13301.02.200330.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 13301.05.199931.01.2003 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 133

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. III Nr. 86/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003danach: BGBl. III Nr. 4/2003

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 133 (ex-Artikel 113)

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
  2. Absatz 2,Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
  3. Absatz 3,Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.

  1. Absatz 4,Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
  2. Absatz 5,Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, soweit sie durch diese Absätze nicht erfaßt sind.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091837

Alte Dokumentnummer

N5199958824L