Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 143Artikel 143
Text
ARTIKEL 143 (ex-Artikel 120)
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091847
Alte Dokumentnummer
N5199958834L