Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 149Artikel 149
Text
KAPITEL 3
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG
UND JUGEND
ARTIKEL 149 (ex-Artikel 126)
(1)Absatz eins,Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer;
Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
(3)Absatz 3,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(4)Absatz 4,Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091853
alte Dokumentnummer
N5199958840L