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Art. 149 AEUV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 149 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 14901.01.199530.11.2009 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 149

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. III Nr. 86/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 3

ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

UND JUGEND

ARTIKEL 149 (ex-Artikel 126)

  1. Absatz eins,Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
    • Strichaufzählung
      Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
    • Strichaufzählung
      Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
    • Strichaufzählung
      Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
    • Strichaufzählung
      Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
    • Strichaufzählung
      Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer;
    • Strichaufzählung
      Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
  3. Absatz 3,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
  4. Absatz 4,Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
    • Strichaufzählung
      gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;
    • Strichaufzählung
      mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Schlagworte





Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091853

alte Dokumentnummer

N5199958840L