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Art. 151 AEUV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 151 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 15101.01.199530.11.2009 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 151

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. III Nr. 86/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch zwölf (ex-Titel römisch neun)

KULTUR

ARTIKEL 151 (ex-Artikel 128)

  1. Absatz eins,Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
  2. Absatz 2,Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
    • Strichaufzählung
      Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
    • Strichaufzählung
      Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
    • Strichaufzählung
      nichtkommerzieller Kulturaustausch,
    • Strichaufzählung
      künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.
  3. Absatz 3,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
  4. Absatz 4,Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
  5. Absatz 5,Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erläßt der Rat
    • Strichaufzählung
      gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig;
    • Strichaufzählung
      einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091855

alte Dokumentnummer

N5199958842L