Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 158Artikel 158
Text
TITEL XVII (ex-Titel XIV)TITEL römisch siebzehn (ex-Titel römisch vierzehn)
WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT
ARTIKEL 158 (ex-Artikel 130a)
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091862
Alte Dokumentnummer
N5199958849L