Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 177Artikel 177
Text
TITEL XX (ex-Titel XVII)TITEL römisch zwanzig (ex-Titel römisch siebzehn)
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 177 (ex-Artikel 130u)
(1)Absatz eins,Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert
die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;
die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(2)Absatz 2,Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3)Absatz 3,Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091881
Alte Dokumentnummer
N5199958868L