Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 202Artikel 202
Text
ABSCHNITT 2
DER RAT
ARTIKEL 202 (ex-Artikel 145)
Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Vertrags
sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;
besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;
überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erläßt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Die obengenannten Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091906
Alte Dokumentnummer
N5199958893L