Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 219Artikel 219
Text
ARTIKEL 219 (ex-Artikel 163)
Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091923
Alte Dokumentnummer
N5199958910L