Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 257Artikel 257
Text
KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
ARTIKEL 257 (ex-Artikel 193)
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091961
Alte Dokumentnummer
N5199958948L