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Art. 262 AEUV

Fassungen
01.01.1995 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 262 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 26201.01.199530.11.2009 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 262

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. III Nr. 86/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 262 (ex-Artikel 198)

Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091966

alte Dokumentnummer

N5199958953L