Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 264Artikel 264
Text
ARTIKEL 264 (ex-Artikel 198b)
Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091968
alte Dokumentnummer
N5199958955L