Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 285Artikel 285
Text
ARTIKEL 285 (ex-Artikel 213a)
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR12091989
Alte Dokumentnummer
N5199958976L