Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3bParagraph 3 b
Text
§ 3b.Paragraph 3 b,
Vor Erlassung von Verordnungen nach § 3 oder § 3a hat die Gesellschaft die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen. Vor Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, hat die Gesellschaft die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen.
Anmerkung
1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;
2. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 lautet: "Im ... § 3b
wird die Wortgruppe "der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen
derselben" durch die Wortgruppe "des Hochleistungsstreckenteiles
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen
desselben" ... ersetzt." Die Anweisung konnte nicht durchgeführt
werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
NOR12092052
Alte Dokumentnummer
N5199959409L