Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
Der Gesellschaft obliegt
die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,) die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung bzw. Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR12092178
alte Dokumentnummer
N5199961907L