Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
11.12.1965 bis 31.08.1987 — BGBl. Nr. 334/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.09.198731.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 4211.12.196531.08.1987 BGBl. Nr. 334/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

11.12.1965BGBl. Nr. 334/1965

Außerkrafttretensdatum

31.08.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsprotokoll

Paragraph 42,

Über die Prüfung ist ein Protokollbuch nach dem angeschlossenen Muster zu führen. Die einzelnen von den Prüfungskommissären gestellten Fragen sind nicht zu verzeichnen. Ein Schriftführer ist der Prüfung nicht beizuziehen.

Wenn mehrere Prüfungskommissionen gleichzeitig tätig sind, kann das Protokollbuch in mehreren Exemplaren geführt werden. Wenn es für mehrere Jahre angelegt wird, hat die fortlaufende Zählung in den Spalten 1 bis 5 in jedem Jahre von neuem zu beginnen.

Wird der Bewerber infolge Mißlingens der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so ist dies mit einer entsprechenden Bemerkung in das Protokollbuch einzutragen.

In dem im Paragraph 41, letzter Absatz bezeichneten Falle ist das Ergebnis der Prüfung in zwei aufeinanderfolgenden Querspalten für die zweite und die erste Kanzleiprüfung besonders zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092334

Alte Dokumentnummer

N61909100020