Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsprotokoll
§ 42.Paragraph 42,
Über die Prüfung ist ein Protokollbuch nach dem angeschlossenen Muster zu führen. Die einzelnen von den Prüfungskommissären gestellten Fragen sind nicht zu verzeichnen. Ein Schriftführer ist der Prüfung nicht beizuziehen.
Wenn mehrere Prüfungskommissionen gleichzeitig tätig sind, kann das Protokollbuch in mehreren Exemplaren geführt werden. Wenn es für mehrere Jahre angelegt wird, hat die fortlaufende Zählung in den Spalten 1 bis 5 in jedem Jahre von neuem zu beginnen.
Wird der Bewerber infolge Mißlingens der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so ist dies mit einer entsprechenden Bemerkung in das Protokollbuch einzutragen.
In dem im § 41 letzter Absatz bezeichneten Falle ist das Ergebnis der Prüfung in zwei aufeinanderfolgenden Querspalten für die zweite und die erste Kanzleiprüfung besonders zu beurkunden.In dem im Paragraph 41, letzter Absatz bezeichneten Falle ist das Ergebnis der Prüfung in zwei aufeinanderfolgenden Querspalten für die zweite und die erste Kanzleiprüfung besonders zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12092334
Alte Dokumentnummer
N61909100020