Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
03.07.1925 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 183/1925
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1203.07.192531.12.2001 BGBl. Nr. 183/1925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1925,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.07.1925BGBl. Nr. 183/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Wechsel der politischen Richtung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu wählenden Obmann zusammengesetzt ist.
  2. Absatz 2,Der Obmann muß Mitglied der Nationalversammlung sein. Kommt die Obmannwahl nicht zustande, so wird aus den Mitgliedern der Nationalversammlung durch den Präsidenten ein Obmann bestellt.
  3. Absatz 3,Im übrigen finden die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der politischen Richtung wider besseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 6.666,27 S über ihn verhängen (Paragraph 220, ZPO).
  4. Absatz 4,Das Gericht ist an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.

Gesetzesnummer

10008068

Dokumentnummer

NOR12092364

Alte Dokumentnummer

N6192030705L