Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Journalistengesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925StGBl. Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Wechsel der politischen Richtung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des § 11 Abs 1 vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu wählenden Obmann zusammengesetzt ist.Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu wählenden Obmann zusammengesetzt ist.
(2)Absatz 2,Der Obmann muß Mitglied der Nationalversammlung sein. Kommt die Obmannwahl nicht zustande, so wird aus den Mitgliedern der Nationalversammlung durch den Präsidenten ein Obmann bestellt.
(3)Absatz 3,Im übrigen finden die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der politischen Richtung wider besseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 6.666,27 S über ihn verhängen (§ 220 ZPO).Im übrigen finden die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der politischen Richtung wider besseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 6.666,27 S über ihn verhängen (Paragraph 220, ZPO).
(4)Absatz 4,Das Gericht ist an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.
Dokumentnummer
NOR12092364
Alte Dokumentnummer
N6192030705L