Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind:
In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, ferner in Vereinen und Stiftungen jeder Art;
in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten;
in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift;
in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte;
bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern;
in Tabaktrafiken und Lottokollekturen;
bei Handelsmäklern, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbureaus;
bei Ärzten, Zahntechnikern, in Privatheil- und -pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten;
im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (Paragraph 131, des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.
(2)Absatz 2,Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann mit Genehmigung des Hauptausschusses durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei andern Dienstgebern ausgedehnt werden.
Schlagworte
Auskunftsbüro, Privatheilanstalt, Privatpflegeanstalt, Versatzanstalt, Versorgungsanstalt, RGBl. Nr. 146/1854
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12092371
Alte Dokumentnummer
N6192118210L