Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Konkurrenzklausel.
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 120.000 K nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung nur insoweit wirksam als:
sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt, und
die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12092405
Alte Dokumentnummer
N6192118244L