Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 42Artikel eins, Paragraph 42
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über den Dienstvertrag auf die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.
(2)Absatz 2,Desgleichen bleiben, insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Vorschriften der Gewerbeordnung, mit Ausnahme der §§ 72, 77 und 84, für die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, aufrecht.Desgleichen bleiben, insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Vorschriften der Gewerbeordnung, mit Ausnahme der Paragraphen 72, 77 und 84, für die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12092411
Alte Dokumentnummer
N6192118250L