Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
15.08.1922 bis 31.07.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.08.201031.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010
§ 4215.08.192231.07.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 441/1922

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Ist der Unternehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Mitgliede zum Rücktritt begründeten Anlaß gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
  2. Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitgliede zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.
  3. Absatz 3,Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat es durch sein schuldbares Verhalten dem Unternehmer zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Unternehmer Schadenersatz verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092478

Alte Dokumentnummer

N6192236568L