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§ 20 GAngG

Fassungen
01.08.1993 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 502/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2001.01.200122.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 44/2000
§ 2001.08.199331.12.2000 BGBl. Nr. 502/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 502/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 44/2000

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich zwei, im ganzen jedoch nicht mehr als 21 Werktage ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Der Dienstnehmer hat die Wahl, ob ihm die Tage einzeln oder bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen innerhalb sechs Wochen in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu gewähren sind. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer besteht der Anspruch mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Tagen, sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092523

Alte Dokumentnummer

N6192321277L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P20/NOR12092523