Rechtstracker.at

§ 30 GAngG

Fassungen
01.11.1923 bis 31.07.2010 — BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 3001.11.192331.07.2010 BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.11.1923BGBl. Nr. 538/1923

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ist der Dienstnehmer unter der ausdrücklichen Bedingung des Dienstantrittes an einem bestimmten Tag oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes aufgenommen worden, so kann der Dienstgeber vom Vertrage zurücktreten, wenn der Dienstnehmer aus welchem Grunde immer den Dienst an dem bestimmten Tage nicht antritt.
  2. Absatz 2,Außer diesem Falle kann der Dienstgeber vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn der Dienstnehmer, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst zur vereinbarten Zeit nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Dienstnehmers berechtigt.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Dienstgebers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert. Tritt der Dienstnehmer im letzteren Falle ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen.
  4. Absatz 4,Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter als der Dienstnehmer vom Vertrage zurücktreten.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092534

Alte Dokumentnummer

N6192321288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P30/NOR12092534