Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privat-Kraftwagenführergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1948Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1928, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 10. Übertretungen der Vorschriften der §§ 2 und 3 werden von der politischen Bezirksbehörde und in Orten, die zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, von dieser mit Geld bis zu 2000 S und im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Paragraph 10, Übertretungen der Vorschriften der Paragraphen 2 und 3 werden von der politischen Bezirksbehörde und in Orten, die zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, von dieser mit Geld bis zu 2000 S und im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
Dokumentnummer
NOR12092637
Alte Dokumentnummer
N6192836590L