Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 62/1979Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.
(2)Absatz 2,Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach Paragraph 25, des Tabakmonopolgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR12092772
alte Dokumentnummer
N6194710017X