Rechtstracker.at

§ 11c

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 582/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11c heute01.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 18/2012
§ 11c01.01.200531.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2005
§ 11c01.01.198131.12.2004 BGBl. Nr. 582/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 582/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 48/2005

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rentenkommissionen.

Paragraph 11 c,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet der Landeshauptmann nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung gebildeten Rentenkommission.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Absatz 2, genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  4. Absatz 4,Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092779

alte Dokumentnummer

N6194710024X