Rechtstracker.at

§ 13c

Fassungen
01.01.1975 bis 05.07.2024 — BGBl. Nr. 93/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13c heute06.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 76/2024
§ 13c01.01.197505.07.2024 BGBl. Nr. 93/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 93/1975

Außerkrafttretensdatum

05.07.2024danach: BGBl. I Nr. 76/2024

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den Paragraphen 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den Paragraphen 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Absatz eins, hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.
  3. Absatz 3,Hinterbliebenen nach den im Absatz eins, genannten Opfern sind auf Antrag die in den Paragraphen 13 a und 13 b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:
    1. Litera a
      der Witwe, sofern die Ehe vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde; ist eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden, steht die Entschädigung jener Frau zu, die im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Opfers als Ehegattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wenn die Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden oder getrennt wurde. Ist eine solche anspruchsberechtigte Person nicht vorhanden, so steht der Anspruch der Lebensgefährtin zu, sofern die Lebensgemeinschaft vor dem 1. Mai 1945 eingegangen wurde. Die genannten Personen sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;
    2. Litera b
      Kindern, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, Litera b, zutreffen;
    3. Litera c
      Eltern.
  4. Absatz 4,Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen, die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092784

alte Dokumentnummer

N6194710029X