Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1963Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Text
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich hatten und auf Grund einer Anordnung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einer Dienststelle der NSDAP. den Judenstern durch mindestens sechs Monate getragen haben, ist eine einmalige Entschädigung von 6000 S zu gewähren.
(2)Absatz 2,Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach §§ 13a, 13c oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Abs. 1 nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.Auf diese Entschädigung sind Leistungen nach Paragraphen 13 a, 13 c, oder 14 anzurechnen, es sei denn, daß der Zeitraum nach Absatz eins, nicht mit dem Zeitraum einer anderen Freiheitsbeschränkung zusammenfällt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
NOR12092788
alte Dokumentnummer
N6194710033X