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§ 14c

Fassungen
01.01.1965 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 307/1964
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14c heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 14c01.01.196531.12.2001 BGBl. Nr. 307/1964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1965BGBl. Nr. 307/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 14 c,

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 6000 S. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.

Schlagworte

Schulausbildung, Berufsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092790

Alte Dokumentnummer

N6194710035X