Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Text
Härteausgleich
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren.Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) einen Ausgleich gewähren.
(2)Absatz 2,Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen der zuständige Landeshauptmann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen der zuständige Landeshauptmann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11 c,) durchzuführen.
(3)Absatz 3,Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landeshauptmannes steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zu.Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Landeshauptmannes steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zu.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 212/1984.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Dokumentnummer
NOR12092793
Alte Dokumentnummer
N6194710038X