Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1983 bis 31.03.2012 — BGBl. Nr. 650/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 1701.04.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 18/2012
§ 1701.01.198331.03.2012 BGBl. Nr. 650/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 650/1982

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 18/2012

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Opferfürsorgekommission.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für soziale Verwaltung in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes in Rentenangelegenheiten und bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.
  2. Absatz 2,Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für:
    1. Litera a
      je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten;
    2. Litera b
      je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Absatz 2, Litera b, bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092795

alte Dokumentnummer

N6194710040X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P17/NOR12092795