Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 93Artikel 2, Paragraph 93
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Krane, Winden und Flaschenzüge.
§ 93. (1) Für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.Paragraph 93, (1) Für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.
(2)Absatz 2,Für den Betrieb und die Wartung von Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. Sofern die Verordnung, mit der diese Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Krane, Winden und Flaschenzüge weiterhin nach den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften betrieben und gewartet werden dürfen.
(3)Absatz 3,Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken und Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme zu prüfen.
(4)Absatz 4,Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befugten Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann von den genannten Personen sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(5)Absatz 5,Die bei Kranen, Winden und Flaschenzügen verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in gutem Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein; Seile aus Textilfasern können auch in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet sein. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß die Anhänge- und Befestigungsmittel von einer fachkundigen Person nachweisbar in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand kontrolliert werden. Nicht betriebssichere Anhänge- und Befestigungsmittel sind von der weiteren Benützung auszuschließen.
(6)Absatz 6,Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger Massen, die nach den Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Normen nur mit einer Bremse ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der Abs. 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in Abständen von höchstens einem halben Jahr einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger Massen, die nach den Bestimmungen der in Absatz eins, genannten Normen nur mit einer Bremse ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der Absatz 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in Abständen von höchstens einem halben Jahr einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.
Dokumentnummer
NOR12092972
Alte Dokumentnummer
N6195121953L