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Art. 2 § 104

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10401.01.199530.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000
Art. 2 § 10401.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Material-Seilschwebebahnen und

Material-Standseilbahnen.

Paragraph 104, (1) Für die Errichtung und Prüfung von Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen, die nicht Eisenbahnen im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind, gelten die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.

  1. Absatz 2,Für den Betrieb und die Wartung der im Absatz eins, genannten Seilbahnen gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. Sofern die Verordnung, mit der diese Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen weiterhin nach den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften betrieben und gewartet werden dürfen.
  2. Absatz 3,Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung ist von hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung kann von den genannten Personen oder von einem sonstigen Fachkundigen, der auch Angehöriger des Betriebes sein kann, vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092983

Alte Dokumentnummer

N6195121965L