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Art. 2 § 105

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10501.01.199530.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000
Art. 2 § 10501.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 16.

Verkehr mit Fahrzeugen.

Allgemeine Vorschriften.

Paragraph 105, (1) Für den Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb von Betrieben gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften, soweit nicht mit Rücksicht auf die innerbetrieblichen Verhältnisse etwas anderes angeordnet ist; solche Anordnungen sind betriebsfremden Fahrzeuglenkern bekanntzugeben, bevor diesen das Befahren des Betriebsgeländes gestattet wird.

  1. Absatz 2,Die in den Betrieben verwendeten motorisch angetriebenen Fahrzeuge und durch Motorkraft fortbewegten Geräte, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen und mit mindestens einer feststellbaren Bremsanlage sowie einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Verwendung auf unbeleuchtetem oder im Sinne des Paragraph 11, nicht ausreichend beleuchtetem Betriebsgelände müssen solche Fahrzeuge und Geräte mit Lampen ausgestattet sein, welche die Fahrbahn ausreichend beleuchten; sofern diese Lampen die Breite des Fahrzeuges oder Gerätes nicht erkennen lassen, müssen überdies vorne noch zwei weiß oder gelb leuchtende Begrenzungslampen angebracht sein. Diese Fahrzeuge und Geräte müssen ferner hinten mit zwei rot leuchtenden Lampen ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen oder Geräten, deren Breite geringer als 0,80 m ist, genügt je eine Lampe vorne und hinten. An Anhängern, die von diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen an der Rückseite je zwei rote, dreieckige Rückstrahler angebracht sein; sind diese Rückstrahler wegen örtlicher Gegebenheiten unwirksam, so müssen auch die Anhänger mit wenigstens einer rot leuchtenden Lampe ausgestattet sein. An motorisch angetriebenen Fahrzeugen müssen ferner Einrichtungen vorhanden sein, welche diese Fahrzeuge davor sichern, daß sie von Unbefugten in Betrieb genommen werden können. Auf diesen Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur ständig mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze vorgesehen sind; werden nur gelegentlich Beifahrer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Ein allfällig angebrachter Witterungsschutz darf den Fahrer in der notwendigen freien Sicht, in der Bedienung des Fahrzeuges und in der Zeichengebung nicht behindern.
  2. Absatz 3,Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen und Bremsen, sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht durch den Lenker des Fahrzeuges zu prüfen. Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche, deren Vorrichtungen der genannten Art sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden, sind außer Betrieb zu setzen. Dienstnehmer, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen ein Fahrzeug weder in Betrieb nehmen noch lenken. Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle mit dem Fahrzeug zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung am Fahrzeug in sicherer Weise verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat der Fahrer das Fahrzeug gegen Abrollen und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern.
  3. Absatz 4,Der Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb von Betrieben ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere unbefugtes Mitfahren, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, Herabhängenlassen der Beine über den Fahrzeugrand, Anhängen an Fahrzeuge, zu weites Herausbeugen aus Fahrzeugen sowie Besteigen oder Verlassen von Fahrzeugen bei größerer als Schrittgeschwindigkeit untersagt.
  4. Absatz 5,Beim Ankuppeln von Anhängern ist besondere Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben von Anhängern und von unbespannten Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern durch Zurücksetzen des Zugfahrzeuges, so muß durch Anziehen der Bremse oder durch Anlegen von Vorlegeklötzen ein Inbewegungsetzen der Anhänger verhindert werden. Beim Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern.
  5. Absatz 6,Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine Kuppelstange von mindestens 1,50 m Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug als auch am zu verschiebenden Fahrzeug sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.
  6. Absatz 7,Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten dürfen nur so weit befahren werden, als ein tragfähiger Untergrund vorhanden ist.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092984

Alte Dokumentnummer

N6195121967L