(2)Absatz 2,Die in den Betrieben verwendeten motorisch angetriebenen Fahrzeuge und durch Motorkraft fortbewegten Geräte, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen und mit mindestens einer feststellbaren Bremsanlage sowie einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Verwendung auf unbeleuchtetem oder im Sinne des § 11 nicht ausreichend beleuchtetem Betriebsgelände müssen solche Fahrzeuge und Geräte mit Lampen ausgestattet sein, welche die Fahrbahn ausreichend beleuchten; sofern diese Lampen die Breite des Fahrzeuges oder Gerätes nicht erkennen lassen, müssen überdies vorne noch zwei weiß oder gelb leuchtende Begrenzungslampen angebracht sein. Diese Fahrzeuge und Geräte müssen ferner hinten mit zwei rot leuchtenden Lampen ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen oder Geräten, deren Breite geringer als 0,80 m ist, genügt je eine Lampe vorne und hinten. An Anhängern, die von diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen an der Rückseite je zwei rote, dreieckige Rückstrahler angebracht sein; sind diese Rückstrahler wegen örtlicher Gegebenheiten unwirksam, so müssen auch die Anhänger mit wenigstens einer rot leuchtenden Lampe ausgestattet sein. An motorisch angetriebenen Fahrzeugen müssen ferner Einrichtungen vorhanden sein, welche diese Fahrzeuge davor sichern, daß sie von Unbefugten in Betrieb genommen werden können. Auf diesen Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur ständig mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze vorgesehen sind; werden nur gelegentlich Beifahrer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Ein allfällig angebrachter Witterungsschutz darf den Fahrer in der notwendigen freien Sicht, in der Bedienung des Fahrzeuges und in der Zeichengebung nicht behindern.Die in den Betrieben verwendeten motorisch angetriebenen Fahrzeuge und durch Motorkraft fortbewegten Geräte, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen und mit mindestens einer feststellbaren Bremsanlage sowie einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Verwendung auf unbeleuchtetem oder im Sinne des Paragraph 11, nicht ausreichend beleuchtetem Betriebsgelände müssen solche Fahrzeuge und Geräte mit Lampen ausgestattet sein, welche die Fahrbahn ausreichend beleuchten; sofern diese Lampen die Breite des Fahrzeuges oder Gerätes nicht erkennen lassen, müssen überdies vorne noch zwei weiß oder gelb leuchtende Begrenzungslampen angebracht sein. Diese Fahrzeuge und Geräte müssen ferner hinten mit zwei rot leuchtenden Lampen ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen oder Geräten, deren Breite geringer als 0,80 m ist, genügt je eine Lampe vorne und hinten. An Anhängern, die von diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen an der Rückseite je zwei rote, dreieckige Rückstrahler angebracht sein; sind diese Rückstrahler wegen örtlicher Gegebenheiten unwirksam, so müssen auch die Anhänger mit wenigstens einer rot leuchtenden Lampe ausgestattet sein. An motorisch angetriebenen Fahrzeugen müssen ferner Einrichtungen vorhanden sein, welche diese Fahrzeuge davor sichern, daß sie von Unbefugten in Betrieb genommen werden können. Auf diesen Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur ständig mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze vorgesehen sind; werden nur gelegentlich Beifahrer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Ein allfällig angebrachter Witterungsschutz darf den Fahrer in der notwendigen freien Sicht, in der Bedienung des Fahrzeuges und in der Zeichengebung nicht behindern.