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Art. 1 § 11

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 494/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1101.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 819/1992 · aufgehoben
Art. 1 § 1101.07.199131.12.1993 § → § BGBl. Nr. 704/1991
Art. 1 § 1101.01.198330.06.1991 BGBl. Nr. 494/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1983,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 494/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 704/1991

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 11, Auszahlung.

  1. Absatz eins,Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
  2. Absatz 2,Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
    1. Litera a
      öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
    2. Litera b
      die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
    3. Litera c
      auf Grund besonderer Dienstvorschriften zu erbringende Leistungen,
    4. Litera d
      Geldbußen,
    5. Litera e
      Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem Glauben verbraucht worden sind,
    6. Litera f
      gepfändete Lohnbeträge,
    7. Litera g
      Schadenersatzbeträge.
    8. Litera h
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1956,.)
  4. Absatz 4,Andere als in Absatz 3, angeführte Abzüge sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall zulässig.
  5. Absatz 5,Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
  6. Absatz 6,Auf einen Lohnbediensteten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, sind die Bestimmungen des Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
  7. Absatz 7,Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren als Lohnbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
  8. Absatz 8,Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093084

Alte Dokumentnummer

N6195413902P