Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1984Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27
Text
§ 27. Abfertigung.Paragraph 27, Abfertigung.
(1)Absatz eins,Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht
wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen Bundesbahnen nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f, oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt oder auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat,wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen Bundesbahnen nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, d, oder f, oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt oder auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat,
wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,
wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete in das Beamtenverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen übernommen wird,
wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten Gründe austritt.wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen eines der im Paragraph 26, Absatz 4 und 5 angeführten Gründe austritt.
(3)Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a gebührt eine Abfertigung auch dann,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, Litera a, gebührt eine Abfertigung auch dann,
wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Lohnbediensteten gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat;
wenn eine weibliche Lohnbedienstete
innherhalb (Anm.: richtig: innerhalb) von 6 Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder nach Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979) das Dienstverhältnis kündigt, oderinnherhalb Anmerkung, richtig: innerhalb) von 6 Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder nach Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979) das Dienstverhältnis kündigt, oder
nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis kündigt und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von mindestens
3 Jahren .................. das Zweifache,
5 Jahren .................. das Dreifache,
10 Jahren .................. das Vierfache,
15 Jahren .................. das Sechsfache,
20 Jahren .................. das Neunfache und
25 Jahren .................. das Zwölffache
des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes.des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner ständigen Verwendung (Paragraph 14, Absatz 3,) gebührenden Monatsentgeltes.
(5)Absatz 5,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten.Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (Paragraph 14, Absatz 3,) gebührenden Monatsentgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten.
(6)Absatz 6,Wird eine weibliche Lohnbedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird eine weibliche Lohnbedienstete, die gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.