Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zu Abs. 3 bis 5: Erscheint durch § 14 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,Zu Absatz 3 bis 5 : Erscheint durch Paragraph 14, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.
§ 9. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.Paragraph 9, (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.
(2)Absatz 2,Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer zu bestellen, der aus dem hiezu geeigneten Personal der Geschäftsstelle (§ 38) zu entnehmen ist.Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer zu bestellen, der aus dem hiezu geeigneten Personal der Geschäftsstelle (Paragraph 38,) zu entnehmen ist.
(3)Absatz 3,Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.
(4)Absatz 4,Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Protokolle sind in der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommission spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.
Schlagworte
Verhandlungsprotokoll
Dokumentnummer
NOR12093128
Alte Dokumentnummer
N6195427522L