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Art. 1 § 9

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2001 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 901.08.200131.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 270/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 906.01.197831.07.2001 BGBl. Nr. 7/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. II Nr. 270/2001

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zu Absatz 3 bis 5 : Erscheint durch Paragraph 14, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7

AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.

Paragraph 9, (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.

  1. Absatz 2,Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer zu bestellen, der aus dem hiezu geeigneten Personal der Geschäftsstelle (Paragraph 38,) zu entnehmen ist.
  2. Absatz 3,Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.
  3. Absatz 4,Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Absatz 5,Die Protokolle sind in der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommission spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.

Schlagworte

Verhandlungsprotokoll

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093128

Alte Dokumentnummer

N6195427522L