Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Protokolle und Register.
§ 16. (1) Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.Paragraph 16, (1) Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.
(2)Absatz 2,Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.Außer den im Absatz eins, genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.
(3)Absatz 3,Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.Zu jedem der im Absatz eins, genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.
(4)Absatz 4,Werden die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission von einer gemeinsamen Geschäftsstelle (§ 38 Abs. 1) wahrgenommen, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.Werden die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission von einer gemeinsamen Geschäftsstelle (Paragraph 38, Absatz eins,) wahrgenommen, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (Paragraph 17, Absatz 3,) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.
Dokumentnummer
NOR12093135
Alte Dokumentnummer
N6195427529L