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Art. 1 § 16

Fassungen
06.01.1978 bis 31.07.2001 — BGBl. Nr. 7/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1601.08.200131.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 270/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 1606.01.197831.07.2001 BGBl. Nr. 7/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

06.01.1978BGBl. Nr. 7/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001danach: BGBl. II Nr. 270/2001

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Protokolle und Register.

Paragraph 16, (1) Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.

  1. Absatz 2,Außer den im Absatz eins, genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.
  2. Absatz 3,Zu jedem der im Absatz eins, genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.
  3. Absatz 4,Werden die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission von einer gemeinsamen Geschäftsstelle (Paragraph 38, Absatz eins,) wahrgenommen, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (Paragraph 17, Absatz 3,) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093135

Alte Dokumentnummer

N6195427529L