Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34Artikel 2, Paragraph 34
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zu Abs. 3: Erscheint durch § 14 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit demZu Absatz 3 :, Erscheint durch Paragraph 14, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.
§ 34. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist handlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.Paragraph 34, (1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist handlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
(2)Absatz 2,Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses übertragen werden soll, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 singemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 singemäß.
Schlagworte
Verhandlungsfähigkeit
Dokumentnummer
NOR12093153
Alte Dokumentnummer
N6195427547L