Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 36Artikel 2, Paragraph 36
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Einleitung des Verfahrens und Verfahrensvorschriften.
§ 36. (1) Das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß ist auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates aufzunehmen. Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich in der Kanzlei der Heimarbeitskommission zu Protokoll gegeben werden.Paragraph 36, (1) Das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß ist auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates aufzunehmen. Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich in der Kanzlei der Heimarbeitskommission zu Protokoll gegeben werden.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12093155
Alte Dokumentnummer
N6195427549L