Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1993Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 38Artikel 3, Paragraph 38
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Kanzleigeschäfte.
§ 38. (1) Die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission besorgt eine mit dem erforderlichen Personal versehene Geschäftsstelle. Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so sind die Geschäftsstellen dieser Heimarbeitskommissionen zu einer gemeinsamen Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsstellenleiters zu vereinigen.Paragraph 38, (1) Die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission besorgt eine mit dem erforderlichen Personal versehene Geschäftsstelle. Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so sind die Geschäftsstellen dieser Heimarbeitskommissionen zu einer gemeinsamen Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsstellenleiters zu vereinigen.
(2)Absatz 2,Das für die besonderen Aufgaben der Entgeltberechnung erforderliche Personal (Entgeltberechner) ist der im Abs. 1 genannten Geschäftsstelle einzugliedern.Das für die besonderen Aufgaben der Entgeltberechnung erforderliche Personal (Entgeltberechner) ist der im Absatz eins, genannten Geschäftsstelle einzugliedern.
(3)Absatz 3,Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses finden die Vorschriften der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12093157
Alte Dokumentnummer
N6195427551L