Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
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Dienstreisen
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§ 4.Paragraph 4,
Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:
die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);
die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
Schlagworte
Gepäck, Reisegepäck
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093274
alte Dokumentnummer
N61955101220