Rechtstracker.at

§ 5 RGV

Fassungen
01.02.1956 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 54/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 164/2015
§ 501.01.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 501.09.199831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 501.02.195631.08.1998 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1956BGBl. Nr. 54/1956

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

UNTERABSCHNITT A

<>

Reisekostenvergütung

<>

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
  2. Absatz 2,Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
  3. Absatz 3,Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093275

alte Dokumentnummer

N61955101230