Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz sinngemäß.
(2)Absatz 2,Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
(3)Absatz 3,Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
Schlagworte
Erste Klasse, Zweite Klasse, Schiffsreise
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Dokumentnummer
NOR12093277
alte Dokumentnummer
N61955101250