Rechtstracker.at

§ 17 RGV

Fassungen
01.02.1956 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 54/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 1701.04.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 1701.02.195631.03.1994 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1956BGBl. Nr. 54/1956

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994danach: BGBl. Nr. 665/1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nach Tarif römisch eins abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif römisch zwei abgegolten.

Schlagworte

Teiltagesgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093282

alte Dokumentnummer

N61955101300