Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2)Absatz 2,Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
Schlagworte
Dienststellenleiter
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093291
alte Dokumentnummer
N61955101390