Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Spielbankaufsicht
>
§ 51.Paragraph 51,
Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht betrauten Beamten der Dienststelle für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen des § 13 geregelt werden. Die Tagesgebühr der mit der Spielbankaufsicht betrauten Beamten der Dienststelle für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 13, geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093304
alte Dokumentnummer
N61955101520