Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung
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§ 69.Paragraph 69,
Für die Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Amt für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören. Für die Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (Paragraph 2, Absatz 5,) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Amt für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12093325
alte Dokumentnummer
N61955103793