Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
5. UNTERABSCHNITT
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),die Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten österreichischen Roten Kreuzes,die Mitglieder der Landesverbände des im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten österreichischen Roten Kreuzes,
die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen).die Mitglieder sonstiger im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen).
(2)Absatz 2,Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
(3)Absatz 3,Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
NOR12093462
alte Dokumentnummer
N6195545452L